Die folgenden Punkte beleuchten Sachverhalte zu den verschiedenen Rücklagezuständen i.V.m. den Wechselwirkungen in der Jahresabrechnung.
Wie kann eine Liquiditätsentnahme abgebildet werden?
Eine Liquiditätsentnahme wird üblicherweise als temporäre Entnahme zur Sicherung der Liquidität verstanden. Sie wird in aller Regel, anders als der Begriff Entnahme suggeriert, nicht als Entnahme in der Soll-Rücklage erfasst, sondern lediglich als Geldübertrag auf das Girokonto verstanden. Es wird demnach lediglich ein Geldtransfer auf den Rücklagebankkonten gebucht.
Soll eine Liquiditätsentnahme besser dokumentiert oder gar längerfristig umgewidmet werden, so kann dies auch über eine separate Soll-Rücklage als Liquiditätsrücklage abgebildet werden. Dabei wird die neutrale und nicht abrechnungsrelevante Position Übertrag verwendet. Der in den tangierten Rücklagen verwendete Umlageschlüssel muss identisch sein und die Salden der Überträge müssen sich ausgleichen.
Werden Zuführungen und Entnahmen in der Einzelabrechnung belastet bzw. gutgeschrieben?
Zuführungen und Entnahmen, die in der Soll-Rücklage erfasst wurden, werden in der Einzelabrechnung belastet oder gutgeschrieben.
Sonderfall - Zuführungen aus Fremdeinnahmen
Eine Zuführung zur Rücklage, die sich aus Einnahmen Dritter herrühren, können mit dem Merkmal Fremdeinnahme versehen werden. Diese werden nicht auf die einzelnen Eigentümer umgelegt und belastet, benötigen jedoch ein Objekt-Sachkonto mit der gebuchten Einnahme in gleicher Höhe, welches dem Rücklage-Abrechnungskreis (siehe Objekt > Register Abrechnung > Merkmal Zuführung zur Rücklage) zugewiesen wurde.
Entnahmen aus der Soll-Rücklage
Wird eine Entnahme aus der Soll-Rücklage erfasst, dann wird diese direkt in der Einzelabrechnung gutgeschrieben. Dies hat selbstverständlich zur Folge, dass Maßnahmen, die durch die Entnahme finanziert werden müssen, in der Abrechnung gebucht und umgelegt werden.
Wann sind mehrere Rücklagen notwendig bzw. sinnvoll?
Grundsätzlich kann eine Soll-Rücklage auf beliebig viele Rücklagebankkonten verteilt werden. Unter Berücksichtigung gesetzlicher Anforderungen können sogar Teile der Soll-Rücklage auf dem laufenden Girokonto liegen. Es besteht keine technische oder inhaltliche Notwendigkeit die Soll-Rücklage spiegelbildlich zu den Rücklagebankkonten abzubilden.
Notwendig werden mehrere getrennte Soll-Rücklagen bei Mehrhausanlagen, soweit jedes Gebäude eine eigene Soll-Rücklage mit eigenem Umlageschlüssel besitzt. Ebenso kann es erforderlich sein, dass nach einem spezifischen Umlageschlüssel erhobene und über das Abrechnungsjahr hinaus zu parkende Sonderumlagen in eine separate Soll-Rücklage überführt werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass Rücklagetöpfe mit unterschiedlichen Umlageschlüsseln auch als separate Soll-Rücklagen geführt werden müssen.
Separate Soll-Rücklagen sind notwendig, wenn
•Rücklagen unterschiedliche Umlageschlüssel haben,
•Sonderumlagen nicht im Erhebungsjahr vollständig abgerechnet werden oder
•unterschiedliche Zweckbindungen existieren.
Sinnvoll können separate Soll-Rücklagen sein für
•Liquiditätsentnahmen,
•Rücklage zur Abbildung einer Vorratsrücklage (bspw. Heizöl) oder
•größere Sonderumlagen (auch wenn im Erhebungsjahr vollständig abgerechnet).
Wie kann eine (einmalige) Sonderumlage für mehrjährige Instandhaltungsmaßnahme verwendet werden?
Grundsätzlich könnte jede erhobene Sonderumlage in eine separate Rücklage überführt und "geparkt" werden. Dies ist für eine im selben Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr erhobene, verwendete und abgerechnete Sonderumlage jedoch nicht erforderlich.
Wird die Maßnahme nicht innerhalb eines Jahres komplett abgeschlossen, könnte der noch nicht abgerechnete Anteil über die Rücklage geparkt und nicht ausgeschüttet werden.
Ist das Verteilungsverhältnis (Umlageschlüssel) der Sonderumlage identisch mit dem der regulären Rücklage, dann könnte auch diese genutzt werden. Die Anlage einer separaten Rücklage hat den Vorteil, dass der noch unverbrauchte Anteil auch mehrere Jahre transparent vorgehalten werden kann.
Wir empfehlen eine einfache und klare Strukturierung:
1.Die Sonderumlage wird in voller Höhe in die Soll-Rücklage (hier: separate Rücklage) als Zuführung übernommen.
2.Die ggf. in diesem Jahr daraus finanzierte Maßnahme wird aus der Soll-Rücklage entnommen.
3.Das aus Zuführung und Entnahme resultierende Restguthaben wird für die Folgejahre geparkt und kann über die nächsten Jahre bedarfsbezogen entnommen und zum Abschluss der Maßnahme
a.an die Eigentümer per Entnahme ausgeschüttet bzw.
b.in die reguläre Rücklage per Übertrag transferiert werden.
Wie können Einnahmen der Rücklage zugewiesen werden?
Grundsätzlich können Einnahmen auf verschiedenen Wegen der Rücklage zugewiesen werden. Zum einen ist entscheidend, ob die Einnahme auf einem Nutzer-Erlöskonto (1-9) oder einem Objekt-Sachkonto (20-9999) gebucht wurde.
Einnahmen auf Objekt-Sachkonto = Fremdeinnahme in Soll-Rücklage
Grundsätzlich können Einnahmen im Bewirtschaftungsteil auf die Eigentümer umgelegt und im Rücklagenteil per Zuführung angefordert werden. Bezogen auf das Abrechnungsergebnis wäre dies neutral. Jedoch würde in Entwicklung der Rücklage sowie Entwicklung der Rücklage im Detail eine Unterdeckung in der Rücklage ausgewiesen werden, da die Zuführung erst über das gebuchte und als Zahlung ausgeglichene Abrechnungsergebnis anerkannt wird. Grundsätzlich ist dies unproblematisch, kann jedoch beim Ausweis der beiden Rubriken zu Irritationen führen.
Eine Alternative stellen sogenannte Fremdeinnahmen dar. Diese müssen auf einem Objekt-Sachkonten (i.d.R. 20-9999) gebucht werden. Das Konto ist einem Rücklagekreis zuzuordnen, erhält jedoch keinen Umlageschlüssel.
In der Soll-Rücklage wird eine Zuführung in gleicher Höhe mit dem Merkmal Fremdeinnahme erzeugt.
In der Jahresabrechnung werden sowohl die Einnahme als auch die Zuführung nicht auf die Eigentümer verteilt, sodass der Vorgang neutral für das Abrechnungsergebnis ist.
Einnahmen auf Nutzer-Unterkonto = Einzelbelastung in Soll-Rücklage
siehe Sonderbeträge (bspw. Umzugspauschale)
Können Sonderbeträge (bspw. Umzugspauschale) direkt aus der Rücklage in der Jahresabrechnung belastet werden?
Im Bewirtschaftungsteil können individuell festgelegte Beträge einzelnen Eigentümern über den Umlageschlüssel Festbetrag (801) zugewiesen werden. Im Rücklagenteil ist dies über die Position Einzelbelastung innerhalb der Soll-Rücklage möglich, indem die Einzelbeträge bestimmten Eigentümern zugewiesen werden.
Die Belastung kann (muss jedoch nicht) unterjährig vom Eigentümer angefordert werden. Ggf. angeforderte und geleistete Zahlungen müssen auf einem mit einem Rücklage-Abrechnungskreis versehenen Nutzer-Unterkonto gebucht werden und werden damit in der Jahresabrechnung mit der Einzelbelastung gegengerechnet. Es können grundsätzlich unbegrenzt viele Einzelbeträge auch für ein und denselben Eigentümer erfasst werden.
Wie können Einnahmen aus den der WEG gehörenden Einheiten der Rücklage zugewiesen werden?
Auch in diesem Fall können verschiedene Varianten angewendet werden.
Hinweis: |
In den folgenden beiden Varianten setzen wir jedoch voraus, dass die betroffene vermietete Einheit nicht verteilungsrelevant für die Jahresabrechnung ist, d. h. es dürfen keine Kosten auf die Einheit umgelegt werden. Sollte dies doch der Fall sein, muss die Vorgehensweise angepasst werden. Für eine solche Anpassung wenden Sie sich bitte an unseren Anwendersupport. |
Mieter in H-Ebene angelegt
In dieser Variante bleibt der Mieter in der H-Ebene. Der Mieter erhält eine Staffel, die vorzugsweise auf einem separaten Unterkonto (Miete o.ä.) angelegt wird. Dieses wird einem Rücklagekreis zugewiesen.
Die Soll-Jahresmiete wird in der Soll-Rücklage als Zuführung mit Einzelbelastung für den jeweiligen Mieter erfasst.
In unserem Fall muss der Mieter 60,00 € monatlich (720,00 € p.a.) als Miete zahlen. Soweit die volle Zahlung geleistet wurde, gleicht sich der Betrag mit der Einzelbelastung aus. Weicht die Zahlung vom ins Soll gestellten Betrag ab, fließt die Differenz in das Abrechnungsergebnis ein und es erfolgt ein Saldenausgleich. Ein ggf. bestehender offener Posten wird vom Nutzer-Unterkonto auf das Rücklage-Abrechnungskonto verschoben.
Mieter in M-Ebene angelegt (empfohlen)
Hinweis: |
In dieser Variante muss auch in der M-Ebene eine Automatische Sollstellung durchgeführt werden. |
Die WEG wird als Eigentümer in der H-Ebene und der Mieter in der M-Ebene angelegt. Der Mieter erhält eine Staffel vorzugsweise auf einem separaten Unterkonto (Miete o.ä.) ohne Abrechnungskreis.
Die unterjährig erfolgten Mietzahlungen werden für die Abrechnung auf einem zusätzlichen Objekt-Sachkonto über das Bankkonto umgebucht. Dadurch saldieren sich die Buchungen der H-Ebene des Objekts mit dem Bankkonto auf Null. Das Objekt-Sachkonto muss mit einem Rücklage-Abrechnungskreis ersehen sein und darf keinen Umlageschlüssel enthalten.
Die Umbuchung muss über die Buchungserfassung > Einnahme/Ausgabe erfolgen. Die über das Kalenderjahr gezahlte Miete (Ist) wird auf der M-Ebene per Ausgabe ausgebucht und..
...über die H-Ebene per Einnahme wieder eingebucht.
In der Soll-Rücklage wird der Betrag als Zuführung mit dem Merkmal Fremdeinnahme erfasst. In der Jahresabrechnung werden sowohl die Einnahme als auch die Zuführung nicht auf die Eigentümer verteilt, sodass der Vorgang neutral für das Abrechnungsergebnis ist.
Wie kann Geld zwischen Rücklagen transferiert werden?
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob nur Geld zwischen verschiedenen Rücklagebankkonten transferiert wird oder ob die Zuweisung zu logisch getrennten Soll-Rücklagen geändert werden soll.
Werden lediglich Zahlungen zwischen Geldkonten transferiert, dann wird buchhalterisch über erfolgsneutrale Sachkonten ohne Abrechnungskreis und ohne Umlageschlüssel gebucht. Die ggf. erfassten Rücklagen des Typs Bank bilden dies über Zuführung und Entnahme ab.
Werden nur Zahlungen zwischen Rücklagebankkonten bewegt, so kann hier zur besseren Unterscheidung die Position Übertrag verwendet werden. Die Soll-Rücklagen bleiben unverändert.
Rücklagen mit identischem Umlageschlüssel
Soll die Zuweisung von einer Soll-Rücklagen auf eine andere vorgenommen werden und sind die Umlageschlüssel identisch, dann wird die Position Übertrag in den Soll-Rücklagen verwendet. Der Saldo der Überträge muss sich auf Null ausgleichen.
Rücklagen mit unterschiedlichen Umlageschlüsseln
Soll die Zuweisung zwischen Soll-Rücklagen mit unterschiedlichen Umlageschlüsseln vorgenommen werden, dann gibt es 2 Varianten.
•In aller Regel sollte der Betrag aus der bisherigen Soll-Rücklage per Entnahme in die neue Soll-Rücklage per Zuführung übertragen werden. Dabei werden sowohl die Entnahme den einzelnen Eigentümern gutgeschrieben als auch die Zuführung belastet. Die unterschiedlichen Anteile der einzelnen Eigentümer an der bisherigen und der neuen Rücklage werden in dieser Variante über die Abrechnung ausgeglichen.
•Prinzipiell kann der Betrag aus der bisherigen Soll-Rücklage in die neue Soll-Rücklage auch per Übertrag (negativ = Abgang, positiv = Zugang) verschoben werden. Hierbei erfolgt keine automatische Verrechnung der unterschiedlichen Anteile der einzelnen Eigentümer. Diese Variante könnte bspw. angewandt werden, um eine Gesamtrücklage auf Teilrücklagen je Gebäude aufzuteilen. In diesem Fall liegt es am Anwender, die Beträge passend aufzuteilen. Entscheidend ist, dass der individuelle Anteil an den Rücklagen in der Zeile Ihr Einzelbetrag gleich bleibt.
Beispiel: |
Im Beispiel 1 erleidet der Eigentümer einen "finanziellen Schaden" von 180,- €. Auf ihn entfällt ein geringerer Anteil an den beiden neuen Rücklagen als an der bisherigen Rücklage. Im Beispiel 2 bleibt der individuelle Eigentümeranteil gleich. |
Beispiel 1 - Übertrag "Ihr Einzelbetrag" mit Verschiebung für einzelne Eigentümer
Beispiel 2 - Übertrag "Ihr Einzelbetrag" ohne Verschiebung für einzelne Eigentümer
Wie unterscheidet man die Soll- und Ist-Rücklage?
Die Ist-Rücklage wird in SIDOMO aus der Soll-Rücklage berechnet. Eine korrekte Soll-Rücklage, die ausschließlich über den Vermögensstatus, bestenfalls in der Bilanzform, verifiziert werden kann, ist grundlegend für eine korrekte Ist-Rücklage.
Es werden die buchhalterischen Fehlbeträge bzw. Überzahlungen
•aus dem Rücklage-Vorschusskonto (Nutzer-Erlöskonto) als Teil des Hausgelds sowie
•dem Rücklage-Abrechnungskonto (Nutzer-Einzelkonto)
abgezogen bzw. zugeschlagen.
Zudem werden geleistete Fremdeinnahmen (Objekt-Sachkonto) berücksichtigt.
Hinweis: |
Das Rücklage-Vorschusskonto (Nutzer-Erlöskonto) wird definiert, indem diesem der Rücklage-Abrechnungskreis im Kontenplan zugewiesen wird. Der Rücklage-Abrechnungskreis wird unter Objekt > Register Abrechnung > Merkmal Zuführung zur Rücklage festgelegt.
Das Rücklage-Abrechnungskonto (Nutzer-Einzelkonto) wird unter Objekt > Register Abrechnung > Gruppe Konten für Abrechnungsergebnisse definiert.
Als Fremdeinnahmen werden Konten herangezogen, die dem Rücklage-Abrechnungskreis im Kontenplan zugewiesen wurden. Der Rücklage-Abrechnungskreis wird unter Objekt > Register Abrechnung > Merkmal Zuführung zur Rücklage festgelegt. |
Welche Rücklagezustände werden unterschieden? (stark vereinfachte Abgrenzung)
Soll-Rücklage bzw. Rücklage gemäß Beschluss
Als Soll-Rücklage wird die Rücklage gemäß den ihr gewidmeten Beschlüssen angesehen. Dies kann auch Sonderumlagen einschließen, die zum Zwecke der Rücklagenbildung erhoben werden oder schlicht temporär für später durchzuführende und konkrete Zwecke geparkt werden. Üblicherweise werden die auf dem Rücklagebankkonto aufgelaufenen Zinsen, sowie die Kapitalerstragsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Bankgebühren der Soll-Rücklage zugerechnet. Als beschlossene Entnahmen und damit relevant für die Soll-Rücklage gelten die tatsächlich in einem Abrechnungsjahr verwendeten Rücklagebeträge, unabhängig davon, ob diese physisch vom Rücklagebankkonto auf das laufende Girokonto überwiesen wurden.
(Ist-Rücklage) bzw. tatsächliche Rücklage
Der Begriff der Ist-Rücklage wird teils unterschiedlich interpretiert. Oft wird er mit der tatsächlichen Rücklage gleichgesetzt und umfasst die Rücklagebeträge, die in den von den Eigentümern geleisteten Hausgeldern enthalten sind. Leistet ein Eigentümer sein Hausgeld nicht, dann fehlt der entsprechende Rücklageanteil an der Ist-Rücklage. Teilweise werden auch andere Außenstände als Minderungen angesehen. So könnte in einer weitreichenderen Auslegung auch der gesamte Hausgeldbetrag als Fehlbetrag an der Ist-Rücklage abgezogen werden. Dies könnte damit begründet werden, dass es sich um eine tatsächliche, wenn auch nicht realisierte, Beleihung der Rücklage handelt.
Rücklagebankkonto
Das Rücklagebankkonto spiegelt den realen Stand des Rücklagebankkontos wider und kann sowohl von der Soll-Rücklage als auch von der Ist-Rücklage abweichen.
Beispiel: |
Eine neue Eigentümergemeinschaft beschließt für das Jahr 2025 eine Rücklage von 3.000€ zu bilden. Die Soll-Rücklage bzw. der Rücklage gemäß Beschluss beträgt 3.000€.
Tatsächlich leisten alle Eigentümer außer einer die vollen Hausgelder mit den enthaltenen Rücklageanteilen. Ein Eigentümer ist mit seinem Dezemberhausgeld über 500€ mit enthaltenem Rücklagenanteil über 100€ im Verzug. Die Ist-Rücklage bzw. die tatsächliche Rücklage beträgt 2.900€.
Der Verwalter übertragt monatlich 250€ vom Girokonto auf das Rücklagebankkonto. Die Zahlung für Dezember kann aufgrund eines durch den säumigen Eigentümer verursachten Liquiditätsengpasses nicht überwiesen werden. Das Rücklagebankkonto weist einen Stand von 2.750€ aus. |
BGH-Urteil vom 11.04.2025 (V ZR 96/24) - Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage sind verteilungsneutral
Im Folgenden wollen wir die Bedeutung sowie unsere Interpretation dieses Urteils auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 14.01.2025 (IX R 19/24) darlegen.
Sachverhalt des Urteils:
In 2017 wurden 10.000,- € aus der Rücklage zur Liquiditätssicherung entnommen, da die klagende Eigentümerin Rückstände in ähnlicher Höhe hatte. Vermutlich wurde zu dem damaligen Zeitpunkt nur ein (neutraler) Geldtransfer vom Rücklagenkonto auf das Girokonto der WEG vorgenommen. Soweit ist dies nicht zu beanstanden. Die Rückstände wurden zwischenzeitlich von der Eigentümerin beglichen. Für die Abrechnung 2020 wurde ein Beschluss herbeigeführt, um die 10.000,- € wieder der Instandhaltungsrücklage zuzuführen. Hier ist nun, zumindest unserer Meinung nach, der Fehler entstanden, indem die 10.000,- € als Zuführung in der Soll-Rücklage erfasst und damit auf alle umgelegt wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein (ebenfalls neutraler) Rückübertrag als Geldtransfer vom Girokonto auf das Rücklagenkonto der richtige Weg gewesen wäre.
Umsetzung in SIDOMO:
Die WEG-Jahresabrechnung wurde ausgehend vom BGH-Urteil in 2009 (V ZR 44/09) zu einer klaren Systematik hin entwickelt.
1.Der Beitrag zur Bildung der Rücklage wird direkt aus dem bestimmungsgemäßen Beschluss (bspw. Wirtschaftsplan) in der Soll-Rücklage als Zuführung erfasst und damit direkt von den Eigentümern erhoben. Die geleisteten Zahlungen auf die Rücklagen als Teil des Hausgelds wird dem gegenübergestellt.
2.Die aus der Rücklage finanzierten Maßnahmen werden in der Abrechnung belastet und durch eine Entnahme aus der Soll-Rücklage ausgeglichen.
Selbst für den Fall, dass nicht der komplette Betrag aus der Rücklage finanziert wird, kann diese Variante verwendet werden. Der Differenzbetrag von Maßnahme und Entnahme wird über die Abrechnungsspitze ausgeglichen. Es wäre selbstverständlich nicht zu beanstanden, wenn der aus der Rücklage zu entnehmende und der durch die Jahresabrechnung nachzufordernde Anteil auf separaten Konten gebucht werden.
Dies bietet aus unserer Sicht den Vorteil, dass der Bewirtschaftungsanteil klar von den Finanzierungsquellen separiert wird. Ob eine ein Maßnahme über das laufende Hausgeld oder die Rücklage finanziert wird, ist damit unerheblich. Dies deckt sich mit dem BGH-Urteil vom 14.01.2025 (IX R 19/24), in dem festgelegt wurde, dass die Bildung der Rücklage nicht in die Werbungskosten bei vermieteten Sondereigentum fällt. Die durch die Rücklage finanzierte Maßnahme (Verwendung der Rücklage) fließt dagegen in die geltend zu machenden Werbungskosten ein.
Da es zudem seit der WEG-Reform vom 01.12.2020 nur noch auf inhaltliche Korrektheit und nicht mehr auf Formalien ankommt, ist es für das Abrechnungsergebnis des einzelnen Eigentümers unerheblich, ob Maßnahme und Entnahme aus der Rücklage aus der Einzelabrechnung ausgegliedert sind oder nicht. In beiden Fällen sind die Abrechnungsspitzen identisch. In der Randnummer 15 des BGH-Urteils vom 11.04.2025 (Az. V ZR 96/24) wird dies erläutert.
Urteil des BGH vom 11.04.2025 (Az. V ZR 96/24)
Urteil des BFH vom 14.01.2025 (Az. IX R 19/24)
Bundesgesetzblatt (BGBl) Teil 1, Nr. 47 vom 22.10.2020
Quelle: BGH-Urteil vom 04. Dezember 2009 (Az. V ZR 44/09)
Variante mit Darlehen als sepate Rücklage und eigenständigem Bankkonto abbilden
Darlehen in Eigentumsanlagen können mit verhältnismäßig geringem Aufwand abgebildet werden. Wir haben im Folgenden eine Variante skizziert, die sowohl den Darlehensstand abbildet als auch einen ausgeglichenen Vermögensstatus liefert.
In dieser Konstellation wird das Darlehen sowohl als Bankkonto gebucht als auch als Rücklage erfasst. Beide weisen über den Zeitraum der Darlehens einen negativen Saldo aus. Im Vermögensstatus ist der Darlehensstand über das Bankkonto sowie die Darlehensverwendung über die Rücklage entsprechend abzulesen. Die zusätzlichen Buchungen können im Zahlungsträgerimport größtenteils automatisiert werden, so dass der zusätzliche Pflegeaufwand nur geringfügig höher ist als ohne Darlehen.
Anforderungen & Notwendige Anlagen in den Stammdaten
•Bankkonten
•Darlehen, Typ Rücklage, Art Darlehen (Negativsaldo nach Darlehensauszahlung)
•Rücklagen
•Darlehen, Art Darlehen, mit Umlage, [optional] mit Unterkonto (Negativsaldo nach Darlehensverwendung)
•Unterkonten 1-9
•[optional] Darlehenstilgung, als Vorschusskonto mit Rücklagekreis, wird im WP der geplanten Tilgungsleistung Darlehen (Tilgung/WP) mit eigenem Kreis zugewiesen
•Sachkonten 20-9999
•Darlehen (Auszahlung), erfolgsneutral ohne Kreis/Umlage analog Geldtransfer (beinhaltet die Auszahlung des Darlehens)
•Darlehen (Annuität), erfolgsneutral ohne Kreis/Umlage analog Geldtransfer (beinhaltet den monatlich geleisteten Kapitaldienst aus Zinsen und Tilgung)
•Darlehen (Zinsen), umlagefähig mit Kreis/Umlage (hier werden die auf dem Darlehenskonto bankseitig belasteten Zinsen gebucht)
•Darlehen (Tilgung/WP), umlagefähig mit Rücklagekreis/Umlage und gesetzter Buchungssperre für WP analog Zuführung zur Rücklage (wird ausschließlich im Wirtschaftsplan verwendet)
•[optional] Instandhaltung aus Darlehen, Aufwandskonto mit Kreis/Umlage analog Reparaturen aus Rücklage (beinhaltet die Instandhaltungsmaßnahme mit Darlehensfinanzierung)
Automatisierung im Zahlungsträgerimport (E-Banking: Umsatz-Import)
•Annuität / Kapitaldienst werden mit je einer Maske für das Giro- und Darlehenskonto dauerhaft automatisiert und auf das o.g. Sachkonto Darlehen (Annuität) ohne weitere Aufteilung kontiert.
•Zinsbelastungen auf dem Darlehenskonto werden dauerhaft mit einer Maske auf das o.g. Sachkonto Darlehen (Zinsen) kontiert.
Die Darlehensauszahlung als auch die monatliche Annuität (Kapitaldienst) werden über o.g. Sachkonten Darlehen (Auszahlung) und Darlehen (Annuität) gebucht. Diese sind erfolgsneutral und gleichen sich wie Sachkonten für den Geldtransfer aus, da sowohl der Ab- als auch der Zugang über die gleichen Sachkonten gebucht werden. Grundsätzlich könnte auch ein und das selbe Sachkonto bzw. jedes beliebige Geldtransferkonto verwendet werden.
Die auf den Darlehensbankkonto monatlich belasteten Zinsbeträge werden über das o.g. Aufwandskonto Darlehen (Zinsen) gebucht und in der Abrechnung umgelegt. Aus diesem Grund werden die Soll-Zinsen auch nicht in der Rücklage abgebildet.
In der Rücklage wird die Darlehensverwendung als Gegenstück zur durchgeführten und abgerechneten Instandhaltungsmaßnahme als Entnahme erfasst. Der jährliche Tilgungsanteil innerhalb der Annuität wird als Zuführung erfasst und reduziert den negativen Rücklagensaldo des Darlehens bis zur vollständigen Abzahlung. Als Folge wird die kumulierte Rücklage den Negativsaldo des Darlehens inkludieren und ggf. eine kumulierte negative Gesamtrücklage ausweisen.
Wird das Darlehens im Jahr der Auszahlung nicht oder nur zum Teil verwendet, kann wahlweise der nicht verwendete Teil in eine weitere Rücklage Darlehen (Rest) per Übertrag transferiert werden.