Nach diesen Kriterien handhabt SIDOMO die Aufstellung der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten
Die nachfolgend aufgeführten Rahmenbedingungen machen es erforderlich, dass der Ausweis der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten unabhängig und getrennt von der Abrechnung erfolgt.
(1)Im Gegensatz zur Abrechnung wird das Wirtschaftsjahr nicht berücksichtigt und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben werden nur die Buchungen des Kalenderjahres ausgewiesen. Das Belegdatum bestimmt also, welche Kosten in den ESt.-Ausweis einfließen.
(2)Die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten werden von den Materialkosten getrennt und für die Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen ausgewiesen.
(3)Die Kosten werden getrennt nach den 4 auszuweisenden Kostenarten wie den Handwerkerleistungen, den haushaltsnahen Dienstleistungen, den haushaltsnahen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen sowie den haushaltsnahen geringfügigen Beschäftigungen dargestellt.
(4)Im Gegensatz zur Abrechnung können die Buchungen einzeln ausgewiesen werden.
(5)Der Ausweis kann unabhängig von der Abrechnung erfolgen und ist somit nicht an einen Abrechnungstermin gebunden.
(6)Innerhalb des Sachkontos werden die Materialkosten von den Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt. Weitere Konten werden nicht benötigt.
(7)Anhand des hinterlegten Umlageschlüssels und des individuellen Zeitanteils sowie unter Berücksichtigung des zugeordneten Abrechnungskreises erhält der einzelne Wohnungsmieter bzw. Eigentümer (Selbstnutzer) seinen auf ihn entfallenden Anteil ausgewiesen. Die Darstellung im Ausweis ist ähnlich einer Betriebskostenabrechnung aufgebaut.
Unterschiede der 4 steuerbegünstigten Kosten
Handwerkerleistung
Die Leistung wird von einem beauftragten selbständigen Unternehmer ausgeführt und umfasst Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Arbeiten handelt, die nur von Fachleuten ausgeführt werden können. Ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwendungen handelt, ist ebenfalls unerheblich. Ausgeschlossen sind jedoch Maßnahmen im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Die Zahlung der Leistung muss unbar auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgen. In der Rechnung sind die abzugsfähigen Kosten gesondert auszuweisen oder im Rahmen der Mischkalkulation des Leistungserbringers als Anlage beizufügen.
Beispiel: |
Reparatur der Elektrik, Streichen des Hausflurs, Neugestaltung der Gartenanlage, Wartung der Heizungsanlage, Abgasmessung des Schornsteinfegers |
haushaltsnahe Dienstleistung
Die Leistung wird von einem beauftragten selbständigen Unternehmer erbracht. Die Leistung muss Arbeiten umfassen, die normalerweise von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden. Die Zahlung der Leistung muss unbar auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgen. In der Rechnung sind die abzugsfähigen Kosten gesondert auszuweisen oder im Rahmen der Mischkalkulation des Leistungserbringers als Anlage beizufügen.
Beispiel: |
Reinigung des Hausflurs, Arbeiten im Rahmen der Gartenpflege, Arbeiten eines Fensterputzer, Schneeräumdienst (Fremddienstleister) |
haushaltsnahe Beschäftigung (SV-pflichtig)
Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, dessen wesentliche Bestandteile in Tätigkeiten im häuslichen oder haushaltsnahen Bereich liegen.
Beispiel: |
Gartenpflege, Reinigung des Hausflurs, Hausmeister, Winterdienst eines von der WEG oder des Objekteigentümers Beschäftigten (Arbeitsverhältnis) |
haushaltsnahe Beschäftigung (geringfügig)
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, dessen wesentliche Bestandteile in Tätigkeiten des häuslichen bzw. haushaltsnahen Bereichs liegen. Das Beschäftigungsverhältnis muss nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen angemeldet sein.
Beispiel: |
Gartenpflege, Reinigung des Hausflurs, Hausmeister, Winterdienst eines von der WEG oder des Objekteigentümers geringfügig Beschäftigten (Minijob) |
Diese Aufteilung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und rechtliche Korrektheit. Sie soll Ihnen lediglich Lösungsansätze aufzeigen, um die Kosten den jeweiligen Kostenarten zuordnen zu können. Bitte beachten Sie hierzu das überarbeitete Anwendungsschreiben des BMF vom 09.11.2016 und konsultieren Sie im Zweifelsfall Ihren Steuerberater. Beachten Sie auch die Haftungsrisiken bei falscher Zuordnung.