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WEG-Vermögenswert

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Im Rahmen der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.12.2020 ist der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft gemäß § 28 Abs. 4 WEG verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Für das Kalenderjahr 2020 wird die rechtliche Verpflichtung das erste Mal wirksam werden.

 

Unter anderem müssen die unbeweglichen Sachwerte, die beweglichen Sachwerte inkl. der Vorräte/Bestände (z.B. Heizöl) sowie sonstige vermögensrelevante Positionen (Darlehen, Schadensersatzansprüche), die für eine Eigentümergemeinschaft wirtschaftlich nicht unerheblich sind, in der Aufstellung der wesentlichen Vermögenswerte aufgeführt werden. Eine betragsmäßige Grenze sieht das Gesetz hierfür nicht vor. Sie hängt insbesondere von der Größe der Gemeinschaft ab. Nach Auffassung des VDIV NRW sollten Sachwerte nach der folgenden Staffelung in den Vermögensbericht einfließen.

 

bis 8 Einheiten = € 400,00

ab 9 Einheiten = € 800,00

ab 101 Einheiten = € 1.600,00

 

Der Verband hat sich dabei an die Regelungen geringfügiger Wirtschaftsgüter gemäß §6 Abs. 2 Satz 1 EStG angelehnt. Dies ist nicht verbindlich und stellt mehr oder weniger eine Interpretation bestehender steuerrechtlicher Regelungen dar.

 

Mit dem Modul WEG-Verwaltung können Sie ab sofort in diesem Programmteil die Vermögenswerte der WEG-Objekte erfassen und verwalten. Diese werden in den Vermögensbericht der Gemeinschaft einfließen.

 

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