Am 04.05.2016 wurde die EU-VERORDNUNG 2016/679 vom 27.04.2016 (Datenschutz-Grundverordnung) im europäischen Amtsblatt verkündet. Zum 25.05.2016 (also 20 Tage nach ihrer Verkündung) ist sie mit einer 2-jährigen Übergangsfrist in Kraft getreten. Diese endet somit zum 25.05.2018. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde entsprechend angepasst und beinhaltet teilweise Konkretisierungen. Durch das neue EU-Recht werden unmittelbar das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG), auf der das BDSG basiert, abgelöst. Zeitgleich tritt ein dazu gehörendes deutsches Ergänzungsgesetz (Datenschutz-, Anpassungs- und Umsetzungsgesetz – DSAnpUG) in Kraft, das die DSGVO zum Teil modifiziert und konkretisiert. Die DSGVO wird außerdem ergänzt durch die noch in Abstimmung befindliche EU-e-Privacy-Verordnung, die ebenfalls am 25. Mai 2018 in Kraft treten soll und Internet- und Telemediendienste betrifft.
Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Verwaltungssoftware ergeben sich insbesondere aus Art. 25 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung).
(1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft der Verantwortliche sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen - wie z. B. Pseudonymisierung - die dafür ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.
(2) Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Solche Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.
(3) Ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.
Hinweis: |
Der Verantwortliche ist der Betreiber des Systems (z.B. Verwalter), nicht der Entwickler. |
SIDOMO® stellt jedoch die entsprechenden Werkzeuge zur Verfügung, um den strengen Anforderungen der Datenschutzgesetze gerecht zu werden.
Die DSGVO setzt voraus, dass die Verwaltungssoftware dem Stand der Technik entspricht und mit Rücksicht auf die Implementierungskosten in einem wirtschaftlichen Verhältnis steht.
Wie im Folgenden gezeigt wird, verfügt SIDOMO® über die entsprechenden Bordmittel und kann mit Zusatzmodulen die Umsetzung der Datenschutzanforderungen komfortabel unterstützen.