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Begriffsbestimmungen

Löschen

Mit der Auswahl „Löschen“ werden in SIDOMO® die ausgewählten Daten endgültig gelöscht.

Entfernen

Bei Verwendung der Funktion „Entfernen“, werden in SIDOMO® lediglich Verknüpfungen im Programm gelöscht. Die tatsächlich physisch vorhandenen Daten (z.B. Archiv, Dokumente) bleiben auf dem Rechner erhalten und müssen ggf. separat sicher gelöscht werden (mehrfaches Überschreiben).

Personenbezogene Daten

Laut Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Anonymisierung

Laut § 3 Abs. 6 BDSG ist "Anonymisieren" „das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.“

SIDOMO® wird bei Verwendung dieses Moduls die Daten anonymisieren, indem die Hauptmerkmale (Name und Ansprechpartner) der „personenbezogenen Daten“ in dem Feld mit [anonymisiert] überschrieben werden. Alle weiteren zugehörigen Daten werden endgültig gelöscht.

Pseudonymisierung

Nach Art. 4 Nr. 5 DSGVO ist "Pseudonymisierung" die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden“.

Verschlüsselung

Eine Definition zum Begriff der Verschlüsselung enthält das BDSG nicht. Der BDSG-Kommentar von Simitis (§ 9, Rn. 166) erläutert den Begriff wie folgt: „Technisch versteht man unter Verschlüsselung den Vorgang, bei dem ein klar lesbarer Text (Klartext) oder auch Informationen anderer Art wie Ton- oder Bildaufzeichnungen mit Hilfe eines Verschlüsselungsverfahrens (Kryptosystem) in eine „unleserliche“, das heißt nicht einfach interpretierbare Zeichenfolge (Geheimtext) umgewandelt wird. Als entscheidende Parameter der Verschlüsselung werden hierbei ein oder auch mehrere Schlüssel verwendet. Man unterscheidet deshalb zwischen symmetrischer und asymmetrischer Verschlüsselung. Bei der symmetrischen Verschlüsselung wird zum Ver- und Entschlüsseln der gleiche Schlüssel verwendet; bei der asymmetrischen Verschlüsselung sind dies immer verschiedene Schlüssel, die aber zueinander passen müssen. Das Gesetz lässt allerdings offen, welche Art der Verschlüsselung Verwendung finden soll.“

 

Mit dem Datenbank-Packer kann die zu packende Datenbank zusätzlich verschlüsselt werden (AES-256 im Format ‚7-Zip‘).

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