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Im 3./4. Quartal 2021 werden zeitgleich die aktualisierte Bestandsliste und eine Eigentümerliste durch die Statistischen Ämter bei den Wohnungsunternehmen und Verwaltern angefordert.
Hinweis: |
Grundsätzlich gilt: es müssen alle Anschriften, die in der Erstlieferung der Bestandsliste aufgelistet wurden, auch in der Aktualisierungslieferung aufgeführt werden – entweder auf der aktualisierten Bestandsliste oder auf der Eigentümerliste oder im Ausnahmefall auf beiden Listen. |
Wurden die notwendigen Einstellungen und Merkmale vergeben, werden Ihre Objekte in die jeweiligen Listen übernommen!