Die Angaben müssen je Liegenschaft des Heizkostenabrechners erfasst werden, um eine korrekte Bereitstellung im L-/M-Satz zu gewährleisten.
Wann besteht eine Pflicht zur Aufteilung?
Ist für alle Gebäude verpflichtend, in denen fossile Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung und Warmwasser genutzt werden. Für diese Anlagen sind gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt.
Generell gilt: Kommen Sie als Vermieter den Anforderungen des CO2KostAufG nicht nach, haben Mieter ein Kürzungsrecht von drei Prozent der anteiligen Heizkosten (§ 7, Abs. 4 CO2KostAufG).
Welche Brennstoffe unterliegen den C02KostAufG?
Dem C02KostAufG unterliegen alle Energieträger, die in der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBEV) aufgeführt sind, klassischerweise sind dies: Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und Kohle.
Bitte beachten Sie, dass auch Fernwärme / Nahwärme betroffen sind, dies gilt auch für Contracting-Anlagen sowie für Großanlagen >15 GWp (die dem europäischen Emissionshandel unterliegen). Es ist also unerheblich, ob der Brennstoff im Gebäude verbrannt wird oder ob das Gebäude mit Wärme versorgt wird.
Nicht betroffen sind Strom, Holzpellets, Hackschnitzel, Holz etc (insbesondere regenerative Energieträger).
1: CO₂-Kostenaufteilungsgesetz
CO₂-Abgabe (Pflichtfeld)
Legen Sie fest, ob für Ihre Liegenschaft eine Pflicht zur Aufteilung der CO₂-Kosten besteht.
Tipp: |
Die Kosten für die CO2-Abgabe finden Sie in der Regel auf der Rechnung Ihres Energieversorgers oder Brennstofflieferanten. |
Gesamtfläche
Für die Berechnung des prozentualen Anteils für Mieter und Vermieter ist der Quotient aus CO2-Menge und Gesamtfläche relevant. Die Gesamtfläche muss nicht mit der bekannten Heizfläche übereinstimmen. Bei Abweichungen ist in diesem Feld der korrekte Wert einzutragen, damit dieser im L-Satz an den Wärmemessdienstleister übermittelt werden kann.
Je nach Gebäude ist die Gesamtfläche nicht nur die Gesamtwohnfläche, sondern kann auch die Gesamtfläche aus Wohn- und Gewerbefläche sein. Bei unterjährigen Änderungen der Gesamtfläche sind die Flächenänderungen zeitanteilig zu berücksichtigen.
Gewerbeanteil
Aktivieren Sie das Merkmal, wenn es sich bei Ihrer Liegenschaft um ein Nichtwohngebäude handelt.
Für Nichtwohngebäude sieht der Gesetzgeber in § 8 CO2KostAufG eine 50:50 Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter vor. Ein Nichtwohngebäude dient, bezogen auf die vermietete Fläche, mindestens zur Hälfte nicht Wohnzwecken. Bei exakt gleichen Wohn- und Gewerbeflächen wird das Gebäude daher als Nichtwohngebäude eingestuft.
Energetik und Wärme/WW
Diese Merkmale sind dann erforderlich, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften energetische Verbesserungen des Gebäudes nach § 9 Abs. 1 und 2 CO2KostAufG verhindern. Die Reduzierung des Vermieteranteils stellt sich wie folgt dar:
Der prozentuale Anteil des Vermieters an den CO2-Kosten wird um die Hälfte gekürzt, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben
•eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes
oder
•eine wesentliche Verbesserung der Heizanlage des Gebäudes verhindern.
Der Mieter trägt 100 Prozent der Kosten, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben
•eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes
und
•eine wesentliche Verbesserung der Heizanlage des Gebäudes verhindern.
Beispiele für öffentlich-rechtliche Vorgaben sind Denkmalschutzvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang von Wärmelieferungen oder die Lage der Liegenschaft im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Baugesetzbuch.
Hinweis: |
Der Vermieter kann sich auf diese Ausnahmeregelungen jedoch nur berufen, wenn er dem Mieter die Minderungsgründe nachweist. |
Vermieteranteil
Es ist möglich, dass der Vermieter einen höheren Anteil der Kosten übernimmt, als er eigentlich müsste. Geben Sie dazu den gewünschten Prozentsatz an. Bei der Berechnung durch den Messdienstleister wird diese Angabe jedoch mit den Gegebenheiten der Liegenschaft verglichen und ggf. nach oben korrigiert.
Beispiel: |
Gibt der Vermieter z.B. an, dass er 50% der Kosten übernimmt, die Berechnung ergibt aber für seinen Anteil 60%, so werden die berechneten 60% für die Umlage herangezogen. Der Mieter darf durch die freiwillige Kostenübernahme nicht schlechter gestellt werden. |
Fernwärme
Dieses Merkmal ist nur für Fernwärme relevant. Erfolgt der erstmalige Fernwärmeanschluss am oder nach dem 01.01.2023, ist dieses Merkmal zu aktivieren. Der Mieter trägt die gesamten CO2-Kosten für die Nutzeinheit. Dem Vermieter entstehen keine relevanten CO2-Kosten.
Hinweis: |
Die CO2-Angaben müssen trotzdem gemacht werden, da sie für die gesetzlich vorgeschriebene Abrechnungsinformation (AI) relevant sind. |