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Mit Rechtsklick in das Datengitter (Kontextmenü) kann über die Funktion Neu ein neuer Tagesordnungspunkt inkl. Beschluss angelegt werden.

 

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Hinweis:

Wenn Sie nur einen Beschluss ohne Tagesordnungspunkt erfassen möchten, löschen Sie die vergebene Haupt-Nr. Das Feld Gegenstand ist dann kein Pflichtfeld mehr. Danach können Sie den Beschluss erfassen. In diesem Fall benötigen Sie nur das Datum und eine Bezeichnung als Überschrift.

1: Versammlung

Objekt, Titel, Datum

In diesen Feldern werden Informationen zur Versammlung angezeigt. Das Datum dient auch als Beschlussdatum, als Verkündungsdatum des Umlaufbeschlusses oder als Bekanntgabedatum des Gerichtsentscheids.

2: Tagesordnungspunkt

Bezeichnung

Die Bezeichnung wird sowohl für die Anzeige im Datengitter als auch für den Ausdruck der Stimmzettel benötigt.

 

Um wiederkehrende Tagesordnungspunkte in SIDOMO zu hinterlegen, öffnen Sie das Kontextmenü durch einen Rechtsklick in das Eingabefeld und wählen Sie anschließend die Funktion Vorlage > Hinzufügen aus. Zukünftig können diese definierten Vorlagen für die Neuanlage von TOPs verwendet werden (siehe auch Grunddaten > WEG-Sammlung > Vorlage (Bezeichnung, Gegenstand, Protokoll)).

 

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Haupt-Nr.

Für den neuen Tagesordnungspunkt wird eine laufende Nummer vorgeschlagen. Dieser Vorschlag ist zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Sie dient in erster Linie der Sortierung für den Ausdruck und als Gliederung für die entsprechenden Beschlüsse.

Unter-Nr.

Zu jedem Haupt-TOP können mehrere Untertagesordnungspunkte hinzugefügt werden.

 

Beispiel:

TOP 6

TOP 6.1

TOP 6.2

Dachsanierung

Dachsanierung > Aufstellung eines Gerüstes

Dachsanierung > Finanzierung der Kosten

Gegenstand

Als Gegenstand wird der Inhalt des Tagesordnungspunktes eingegeben. Dieser wird im Ausdruck der Tagesordnungspunkte verwendet, die Sie z.B. zur Einladung für die Eigentümerversammlung beifügen.

Sperre

Die Sperre unterdrückt den Ausdruck und Export des Tagesordnungspunktes und des Beschlusses.

 

Tipp:

Ein Beschluss kann auch als "gelöscht" markiert werden. Im Ausdruck und Export wird dieser Beschluss durchgestrichen dargestellt, aber nicht aus der Datenbank entfernt.

3: Abstimmung

Abstimmung

Um den TOP für die Abstimmung und Beschlussfassung freizugeben, aktivieren Sie die Option Abstimmung.

Quorum (Mehrheitsverhältnis)

Das WEModG 2020, welches das Wohnungseigentumsgesetz mit Wirkung zum 01.12.2020 reformiert, kennt prinzipiell nur noch folgende 3 Mehrheitsverhältnisse:

einfache Mehrheit

doppelt qualifizierte Mehrheit

allstimmig

 

Das Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, welches das Wohnungseigentumsgesetz mit Wirkung zum 17.10.2024 reformiert, definiert folgende 2 Mehrheitsverhältnisse:

3/4-Mehrheit

einstimmig

 

Hinweis:

Grundsätzlich haben Stimmenthaltungen keinen Einfluss auf die Mehrheitsverhältnisse und werden gleich einer Nicht-Anwesenheit gewertet. Dies wurde u.a. im BGH-Urteil vom 08.12.1988 mit Az. V ZB 3/88 klargestellt. Ausnahmen bilden solche Bedingungen, die sich auf alle Stimmen bzw. alle Stimmberechtigten beziehen, wie bspw. teilweise bei der 3/4-Mehrheit und bei der Allstimmigkeit der Fall ist.

 

Mehrheitsverhältnis / Quorum

Beschreibung

Einfache Mehrheit

Für eine einfache Mehrheit sind mehr JA- als NEIN-Stimmen erforderlich (§25 Abs. 1 WEG). Stimmenthaltungen haben keinen Einfluss auf die Mehrheitsverhältnisse.

 

Beispiel:

Da nach der WEG-Reform zum 01.12.2020 (WEMoG 2020) keine bestimmte Mindestteilnehmer vorgesehen sind, würde 1 JA-Stimme ohne entgegenstehende NEIN-Stimmen zu Annahme des Beschlusses ausreichen.

Doppelt qualifizierte Mehrheit

Für eine doppelt qualifizierte Mehrheit müssen sowohl

mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen als auch

mindestens 50% der stimmberechtigten MEA mit JA stimmen.

 

Mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beziehen sich auf die abgegebenen Stimmen, die nur JA- und NEIN-Stimmen umfassen. Mindestens 50 % der Miteigentumsanteile beziehen sich dagegen auf alle stimmberechtigten Stimmen einschließlich der Stimmenthaltungen und Abwesenheiten.

 

Sie kann für bauliche Veränderungen gemäß §21 Abs. 2 WEG angewendet werden.

3/4-Mehrheit

Für eine 3/4-Mehrheit müssen mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen mit JA stimmen. Zu den abgegebenen Stimmen zählen nur JA- und NEIN-Stimmen.

 

Sie wird für den Beschluss zur Durchführung von rein virtuellen Eigentümerversammlungen gemäß §23 Abs. 1a WEG verwendet.

 

Hinweis:

Eigentümergemeinschaften können seit dem 17.10.2024 durch einen Beschluss mit 3/4-Mehrheit die Durchführung von virtuellen Versammlungen für bis zu 3 Jahre beschließen. Wird dieser Beschluss in einer Übergangsphase vor 2028 gefasst, muss jährlich eine Präsenzveranstaltung abgehalten werden, was jedoch durch einstimmigen Beschluss umgangen werden kann.

einstimmig

Um Einstimmigkeit zu erreichen, müssen alle abgegebenen Stimmen JA stimmen. Das heißt, es darf keine NEIN-Stimme geben.

 

Sie wird für den Verzicht auf jährliche Präsenzversammlungen gemäß §23 Abs. 1a WEG verwendet und stellt insoweit eine Ergänzung in Verbindung mit der 3/4-Mehrheit dar. Darüber hinaus können Vereinbarungen nach §10 Abs. 1 WEG getroffen werden.

allstimmig

Für eine Allstimmigkeit müssen alle stimmberechtigten mit JA stimmen.

 

Die Allstimmigkeit wird für sogenannte Umlaufbeschlüsse (§23 Abs. 3 WEG) verwendet, bei denen sämtlich Eigentümer in Textform zustimmen.

qualifizierte Mehrheit (veraltet)

qualifizierte Mehrheit (alle) (veraltet)

Hierbei handelt es sich um früher gebräuchliche Mehrheitsverhältnisse, welche häufig mit Öffnungsklauseln verwendet wurden und bis auf Ausnahmen (Bestandsregelungen) nicht mehr verwendet werden.

weiteren Tagesordnungspunkt anlegen

Soweit Sie alle relevanten Daten erfasst haben, speichern Sie den TOP über die Schaltfläche OK oder die Tastenkombination STRG + W. Im Anschluss können Sie direkt den nächsten TOP/Beschluss in SIDOMO anlegen. Über die Schaltfläche Speichern wird diese Funktion inaktiv.

 

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