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1: Anteile

ME-Anteil (Miteigentumsanteil)

Der Umlageschlüssel für den Miteigentumsanteil auch verkürzt als MEA oder ME-Anteil bezeichnet, kann hier erfasst werden.

 

Er wird u.a. für die Datenbereiche im Einheiten- und Nutzerstamm ausgegeben, aber auch Anwesenheitsliste, Abstimmungsliste, Stimmzettel usw. verwendet.

2: Abstimmung

Stimmprinzip

Das Stimmprinzip definiert die Wertung der Stimmen im Rahmen der Beschlussfindung und wird zwingend für die Ermittlung des Beschlussergebnisses benötigt.

 

Kopfprinzip

Das Kopfprinzip ist das gemäß §25 WEG geregelte Stimmprinzip. Es wird jedoch häufig schon im Rahmen der Teilungserklärung auf das Objekt- oder Wertprinzip abgeändert. Beim Kopfprinzip hat jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerkonstellation eine Stimme.

Objektprinzip

Beim Objektprinzip zählt jede Sondereigentumseinheit, unabhängig von Art, Größe und Miteigentumsanteil mit dem Anteil 1. Damit sind sie bezogen auf die Stimmwertigkeit gleich. Man könnte es im SIDOMO-Sprachgebrauch auch als Einheitenprinzip ansehen.

Wertprinzip

Das Wertprinzip basiert auf den in der Teilungserklärung festgelegten Miteigentumsanteilen.

 

Hinweis:

Nutzer in Nutzergruppen mit dem Merkmal Abrechnung - Korrespondenz zusammenfassen werden (wahlweise) in Anwesenheitsliste, Abstimmungsliste und Stimmzettel zusammengefasst.

 

Beispiel:

Eigentümer A hat 3 Einheiten:

Kopfprinzip = 1 Stimme, Objektprinzip = 3 Stimmen,  Wertprinzip = Summe der MEA

 

Eigentümer A hat 2 Einheiten sowie eine Einheit mit seiner Tochter gemeinsam:

(Kopfprinzip = 1 Stimme + eine gemeinsame Stimme mit seiner Tochter, Objektprinzip = 3 Stimmen,  Wertprinzip = Summe der MEA)

Stimmanteil (nur bei abweichenden Teilnehmermengen erforderlich)

Ein abweichender Stimmanteil kann, soweit dieser für die Eingrenzung auf eine bestimmte Teilmenge benötigt wird, erfasst werden.

 

Eine Teilmenge kann üblicherweise für bauliche Veränderungen erforderlich sein, bei der nur bestimmte Einheiten bezüglich Stimmrecht und Kostenbeteiligung tangiert werden.

 

Hinweis:

Normalerweise muss kein abweichender Stimmanteil hinterlegt werden.

 

Beispiel:

Um Einheiten in der Abrechnung zusammenzufassen und nur noch einen Abrechnungsausdruck zu erhalten, wurden die Einheiten zusammengefasst. Dies kann z.B. beim Zusammenfassen von einer Wohnung und einem Stellplatz der Fall sein.

 

Trotzdem haben beide Einheiten im Objektprinzip eine Stimme, die ansonsten untergehen würde.

 

3: Zustimmung

Zustimmung

Die Notwendigkeit der Veräußerungszustimmung, die in aller Regel von den Eigentümern an den Verwalter delegiert wird (daher auch Verwalterzustimmung genannt), kann hier festgehalten werden. Zudem können relevante Zusatzinformationen im Memofeld eingetragen werden.

 

Diese Daten werden beim Eigentümerwechsel (Formular Nutzerwechsel) eingeblendet.

 

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