Hintergrund
Das am 27.03.2024 durch Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getretene Wachstumschancengesetz beinhaltet Regelungen zur E-Rechnung. Dabei werden Anwendungsbereich, Verfahren, Fristen sowie Übergangsregelungen festgelegt. Es beruht auf der EU-Richtlinie EU-Richtlinie 2014/55/EU und geht durch das Wachstumschancengesetz in nationales Recht über.
Wen betreffen die Verpflichtungen?
•Leistungen im B2B-Geschäftsverkehr (Business-to-Business)
Auch unternehmerisch handelnde Vermieter, selbst bei ausschließlicher Wohnraumvermietung, gelten als Unternehmer.
Welche Fristen gibt es?
•01.01.2025: Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung von B2B-Rechnungen
•01.01.2027: Pflicht zur Erstellung für Unternehmen über 800.000€ Vorjahres-Jahresumsatz
•01.01.2028: Pflicht zur Erstellung für alle Unternehmen
Welche Ausnahmen bestehen zu o.g. Pflichten?
•Kleinunternehmer gemäß §19 UStG (Pflicht zur Erstellung besteht nicht, Empfangs- und Verarbeitungspflicht jedoch schon)
•Kleinbetragsrechnungen bis 250€ (33 UStDV)
•Steuerfreie Leistungen (§4 Nr. 8-29 UStG)
•Leistungen an private Endverbraucher (B2C)
•grenzüberschreitende Leistungen (B2B)
Welche Formate entsprechen insbesondere der CEN-Norm EN 16931?
•XRechnung (XML-Datei)
•ZUGFeRD ab 2.0.1 (Hybrid aus PDF-Datei und enthaltenen XML-Metadaten) |