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Gruppen des Programmformulars...
Denkmalschutz Optional kann in diesem Feld die Eigenschaft hinterlegt werden, ob dieses Objekt unter das jeweilige Landesdenkmalschutzgesetz fällt. |
Anzahl Bei Bedarf wird hier ein Umlageschlüssel eingetragen, der die Anzahl der Stellplätze beinhaltet. Dies kann für einige Listen (siehe unten) erforderlich sein, um abzubilden, welchen Wohnungs-, Laden- und Büroeinheiten wie viele Stellplätze zugeordnet wurden.
Diese Information findet ausschließlich in folgenden Objekt-Listen Anwendung (Menüpunkt Drucken bei geöffnetem Objekt-Auswahlformular): •Bestandsliste > Einheiten •Bestandsliste > Leerstand •Bestandsliste > Nutzer |
Stromzählernummer Bei Bedarf kann die Nummer des Stromzählers zu Informationszwecken hier eingetragen werden. Grundsätzlich bietet sich die Erfassung jedoch in den Zähler-Umlagen 600-699 an, da dort zudem die Zählerstände erfasst werden können. |
Die Daten werden ab der Programmversion SIDOMO 2024 im Gebäude hinterlegt und hier als Infofelder angezeigt. Unternehmen Wählen Sie hier die entsprechende Wärmedienstfirma aus. Eine neue Firma können Sie über das Menü Grunddaten > Wärmedienst oder über die rechte Maustaste erfassen. Liegenschaftsnummer Die Liegenschaftsnummer wird aus Einheit > Register Verwaltung abgeleitet und kann insbesondere bei mehreren Gebäudeteilen auch mehrere Liegenschaftsnummern beinhalten. Sie wird ausschließlich über den Import der A-Sätze eingelesen. |
Betrag Sie haben die Möglichkeit in den verschiedenen Auswertungslisten (bspw. Nutzerliste), die Berechnung des QM-Preises zu beeinflussen. Standardmäßig wird zur Berechnung der Erlöstyp Hauptmiete (siehe Stammdaten > Kontenplan) herangezogen. Wollen Sie eine andere Berechnung durchführen, so wählen Sie die gewünschte Rubrik.
Fläche/Umlage Sie können hier entscheiden, ob SIDOMO den QM-Preis auf Basis der im Einheitenstamm unter Einheit > Reg. Einheit hinterlegten Fläche (nicht variabel!) oder auf den unter Einheit > Register Umlagen > Register Einheit-Umlagen hinterlegten Umlagewert (variabel!) berechnen soll. |
Mietspiegel (Zusatzmodul) Wählen Sie hier den entsprechenden Mietspiegel, der in diesem Objekt zur Bestimmung der Miethöhe benutzt werden soll (Wird nur angezeigt, falls das Zusatzmodul aktiviert ist!). Der Mietspiegel muss natürlich vorher angelegt worden sein! (siehe Grunddaten > Mietspiegel). Sperrfrist/Kappung Im Mietrechtsänderungsgesetz wurde eine Regelung für den §558 Absatz 3 BGB eingefügt, wonach die Bundesländer für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten per Rechtsverordnung die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 20 Prozent auf 15 Prozent absenken können. Die Kappungsgrenze wird üblicherweise bei Mieterhöhungen basierend auf der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen.
Bisher wurde die Kappungsgrenze global (siehe Extras > Optionen > Einstellungen > Stammdaten) definiert. |
Deckelung/Zeitraum Durch Verabschiedung des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz / MietNovG) werden mit Wirkung zum 01.06.2015 u.a folgende Paragraphen im BGB geändert bzw. ergänzt: •§556d Abs. 1 BGB: Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten per Rechtsverordnung für bis zu 5 Jahre zu bestimmen. •§556d Abs. 2 BGB: In diesen Gebieten darf die Miete bei Neuvermietung nicht mehr als 10% über ortsüblichen Vergleichsmiete (§558 Abs. 2 BGB) liegen.
Weitere Informationen können unter folgenden Links abgerufen werden: •BMJV > BGBl 2015 Teil I Nr. 16 vom 27.04.2015 •dejure.org > §558 BGB |
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