Ein Wohnungsmieter zieht am 01.01.2023 ein. Im Mietvertrag ist eine permanente Anpassung der Miethöhe im Verhältnis der Änderung des Verbraucherpreisindexes gemäß §557b BGB vereinbart worden. Als Indexwert soll der für den Monat 01.2023 gültige Indexstand herangezogen werden.
1. Mietanpassung (frühestens 12 + 2 Monate nach Vertragsbeginn)
Der Vermieter kann also frühestens am 01.01.2024 mit Wirkung zum 01.03.2024 (übernächster Monatserster) eine Mietänderung verlangen. Am 01.01.2024 ist der Indexstand für den Monat 11.2023 bekannt und wird als Grundlage herangezogen.
Der Vermieter könnte also eine Mietänderung im Verhältnis der Indexänderung vom Monat 01.2023 auf 11.2023 [Differenz = 10 Indexmonate] vom Mieter verlangen.
2. Mietanpassung (frühestens 12 + 2 Monate nach Wirksamwerden der 1. Mietanpassung)
Nachdem der Vermieter die Miete erstmalig nach Mietvertragsbeginn mit Wirkung zum 01.03.2024 angepasst hat, kann er die nächste Mietanpassung ab dem 01.03.2025 mit Wirkung zum 01.05.2025 verlangen. Er könnte dann die Miete im Verhältnis der Indexänderung vom Monat 11.2023 (Grundlage aus der 1. Mietanpassung) auf den Monat 01.2025 (letzter bekannter Indexwert zum 01.03.2025) erhöhen. Dies würde einer Differenz von 14 Indexmonaten entsprechen.
3. Mietanpassung (frühestens 12 + 2 Monate nach Wirksamwerden der 2. Mietanpassung)
Nachdem der Vermieter die Miete mit Wirkung zum 01.05.2025 angepasst hat, kann er die nächste Mietänderung ab dem 01.05.2026 mit Wirkung zum 01.07.2026 verlangen. Er könnte dann die Miete im Verhältnis der Indexänderung vom Monat 01.2025 (Grundlage aus der 2. Mietanpassung) auf den Monat 03.2026 (letzter bekannter Indexwert am 01.05.2026) erhöhen. Dies würde einer Differenz von 14 Indexmonaten entsprechen.
Diese Vorgehensweise könnte beliebig fortgeführt werden. Wie zu erkennen ist, unterscheidet sich diese Mietanpassung essentiell von den in Gewerbemietverträgen möglichen Anpassungsszenarien, bei denen bspw. immer jährlich ab den Mietvertragsbeginn oder immer zum Beginn eines Kalenderjahres Anpassungen fällig werden können. Ebenso können im Gewerbemietverträgen automatisch rückwirkende Mietanpassungen wirksam werden oder sogar ohne vorherige Anpassungsschreiben geänderte Zahlungsverpflichtung entstehen.
Diese Vertragsfreiheit besteht im Wohnungsmietrecht nicht und ist im §557b BGB geregelt. Zudem sind Wohnungsmietrecht viele Regelungen zwingend bzw. können nicht zum Nachteil des Mieters abgeändert werden.
|